Dienstag, 2. April 2019
Die ASCO hat die Muster-Arbeitsverträge für Artistinnen überarbeitet. Die Formulare sind ab sofort bei der Geschäftsstelle erhältlich.
Seit anfangs 2016 dürfen in Cabarets nur noch Tänzerinnen aus dem inländischen Arbeitsmarkt oder aus EU- und EFTA-Staaten beschäftigt werden. Durch den Wegfall des sogenannten Tänzerinnenstatuts sind wenigstens einige Vorschriften weggefallen, die den Betreibern bisher aufgebürdet wurden.
Die ASCO hat zusammen mit Verbandsjuristen neue Artistenverträge ausgearbeitet, welche sich in einigen Punkten von den alten Verträgen unterscheiden. Neu kann gewählt werden, ob ein Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet abgeschlossen werden soll. In den meisten Fällen werden wohl nach wie zeitlich befristete Engagements vereinbart.
Neben einigen redaktionellen Änderungen (z. B. ZEMIS- statt ZAR-Nummer) fällt vor allem eine Textänderung ins Gewicht: Die Bewilligungsgebühren und die Gebühr für den Ausländerausweis dürfen den Artistinnen neu vom Lohn abgezogen werden. Bisher musste der Betrieb diese Kosten übernehmen.
Die Aufhebung des Tänzerinnenstatuts hat keine
direkten Auswirkungen auf die Regelungen, die für Artistinnen mit
Staatsangehörigkeit eines EU- oder eines EFTA-Landes zur Anwendung
gelangen. Die Vorgaben des Personenfreizügigkeitsabkommens gelten für
sie weiterhin. Soweit solche Staatsangehörige dieser Tätigkeit in einem
einschlägigen Etablissement nachgehen, ist die Erwerbstätigkeit vom ersten Tag an zu melden (Stellenantritt). Dauert die Erwerbstätigkeit über 90 Arbeitstage, ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich.
Die Zulassung einer Person als selbständig erwerbende Dienstleistungserbringerin im Erotikgewerbe ist nur möglich, wenn die Tätigkeit ausserhalb eines
Betriebs ausgeübt wird und keine Weisungen erteilt werden. Ist dies der
Fall, muss die Dienstleistungserbringerin ihre Tätigkeit ab dem ersten
Tag melden, unabhängig von der Dauer der Erwerbstätigkeit in der
Schweiz.
Die Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA-Staatsangehörige berechtigt unselbständige Erwerbstätige zum Stellen- und Berufswechsel. Tänzerinnen aus EU- und EFTA-Staaten können somit den Arbeitgeber und auch die Branche wechseln.
An sich gelten für Cabaret-Tänzerinnen nur noch die Bestimmungen des Obligationenrechts und des Arbeitsgesetzes. Der vielleicht bedeutendste Punkt ist, dass die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten keinen Mindestlohn voraussetzen. Die Behörden verlangen jedoch für bewilligungspflichtige Arbeitnehmerinnen ortsübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen und orientieren sich dabei an den bisherigen Verträgen.
Seit der Aufhebung des Tänzerinnenstatuts ist es für Artistinnen aus Drittstaaten nicht mehr möglich, in der Schweiz erwerbstätig zu sein. Sie können nur
dann engagiert werden, wenn sie bereits im Besitz einer Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz sind, welche zur
Erwerbstätigkeit berechtigt.
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung können Frauen aus Drittstaaten, die in EU-Ländern eine Niederlassungs-, Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung haben,
in der Schweiz keine Zulassung als Tänzerin erhalten. Beispiel: Eine
Kolumbianerin mit spanischer Niederlassungsbewilligung darf in der
Schweiz keine Arbeit aufnehmen.
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur an 20 Tagen pro Monat Nachtarbeit leisten. Die Globalbewilligung für Cabaret-Tänzerinnen, die 23 Tage mit Nachtarbeit pro Monat erlaubt, läuft aber vorläufig weiter.
Gedruckte Vertragsformulare können Sie hier bestellen.
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