Mittwoch, 1. Januar 2020
Der
Bundesrat hat das Tänzerinnen-Statut per anfangs 2016 aufgehoben. Es wird nicht
mehr möglich sein, Artistinnen aus ausserhalb der EU- und EFTA-Staaten zu
rekrutieren. Im Zusammenhang mit dieser Praxisänderung sind zahlreiche Fragen
aufgetaucht. Eine Übersicht.
Dürfen Tänzerinnen aus Drittstaaten in der Silvesternacht arbeiten? Bis zu
welchem Datum konkret müssen sie spätestens ausreisen?
Sie dürfen
noch bis am 31. Dezember 2015 (inklusive Silvesternacht) in der Schweiz
arbeiten. Die Kantone können eine Frist zur Ausreise von maximal fünf Tagen
gewähren. Diese Frist dient dazu, eine reibungslose Ausreise zu ermöglichen,
arbeiten dürfen die Tänzerinnen in dieser Zeit allerdings nicht. Spätestens am
5. Januar 2016 müssten Cabaret-Tänzerinnen aus Drittstaaten ausgereist
sein.
Ist Ende 2015 eine Einreise mit weniger als vier Vertragsmonaten möglich?
Viele Tänzerinnen haben ihre Einreisemonate verplant, hätten jedoch per Ende
2015 noch zwei oder drei Monate zugute.
Da für die Bewilligungserteilung an Cabaret-Tänzerinnen aus Drittstaaten
ein mindestens viermonatiges Engagement vorausgesetzt wird, wurden
Bewilligungen nur noch bis August 2015 mit einer Gültigkeit von vier Monaten ab
1. September 2015 ausgestellt.
Unter welchem Statut und mit welchen behördlichen Vorgaben können Cabarets
ab 2016 als Show- und Unterhaltungslokal weiterbestehen? In welcher Form dürfen
Tänzerinnen aus EU/EFTA-Staaten eingesetzt werden?
Die Aufhebung des Cabarets-Statuts hat keine direkten Auswirkungen auf die
Regelungen, die Cabaret-Tänzerinnen mit Staatsangehörigkeit eines EU-25-Staates
(EU ohne Bulgarien und Rumänien) oder eine EFTA-Staates zur Anwendung gelangen.
Die Vorgaben des Personenfreizügigkeitsabkommens gelten für sie weiterhin.
Soweit solche Staatsangehörige dieser Tätigkeit in einem einschlägigen
Etablissement nachgehen, ist die Erwerbstätigkeit vom ersten Tag an zu melden
(Stellenantritt).
Dauert die Erwerbstätigkeit über 90 Arbeitstage, ist eine
Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Die Zulassung einer Person als selbständig
erwerbende Dienstleistungserbringerin im Erotikgewerbe ist nur möglich, wenn
die Tätigkeit ausserhalb eines Betriebs ausgeübt wird und keine Weisungen
erteilt werden. Ist dies der Fall, muss die Dienstleistungserbringerin ihre
Tätigkeit ab dem ersten Tag melden, unabhängig von der Dauer der Erwerbstätigkeit
in der Schweiz.
Wird die Arbeitsbewilligung für die Dauer des Engagements, wie bisher aufs
Lokal ausgestellt ohne Wechselmöglichkeit?
Die Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA berechtigt
unselbständige Erwerbstätige zum Stellen- und Berufswechsel.
Cabaret-Tänzerinnen aus EU-25- und EFTA-Staaten können somit den Arbeitgeber
und auch die Branche wechseln.
Wie werden ab 2016 die Mindestlöhne geregelt?
Die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Staatsangehörige der EU-25 und
EFTA setzt keinen Mindestlohn voraus. Es wird sich die Frage stellen, ob die
die Höhe des auszurichtenden Lohnes in Zusammenarbeit mit paritätischen
Kommissionen festgelegt wird.
Gibt es für Staatsangehörige aus Rumänien und Bulgarien (EU-2) für die Zeit
vom 1. Januar bis 31. Mai 2016 eine Übergangslösung?
Bis zum 31. Mai 2016 bleiben Cabaret-Tänzerinnen aus der EU-2 den
Bestimmungen (arbeitsmarktliche Abklärungen) unterstellt, die für
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten gelten. Für Personen aus Bulgarien
und Rumänien ist es an sich vom 1. Januar bis 31. Mai 2016 praktisch nicht
möglich, als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz zu arbeiten. Ab 1. Juni 2016
gelten für sie die gleichen Bestimmungen wie für Cabaret-Tänzerinnen aus der
der EU-25 resp. der EFTA.
Verschiedene Kantone haben zugesichert, die Anstellung von Rumäninnen und
Bulgarinnen in der Zeit vom Januar bis Mai 2015 zulasten ihrer Kontingente zu
bewilligen, so wie das beispielsweise bei Sexworkerinnen schon seit langem
üblich ist.
Was ist gesetzlich ab 2016 nach der Aufhebung des Cabaret-Statuts konkret
erlaubt bzw. verboten?
Mit der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts ist es für Artistinnen
aus Drittstaaten nicht mehr möglich, in der Schweiz erwerbstätig zu sein.
Ist es weiterhin möglich, Artistinnen, die bislang nicht unter die L-Quote
fielen, einzustellen, auch wenn sie nicht aus einem EU-Land kommen?
Personen aus Drittstaaten können nach der Aufhebung des Tänzerinnen-Statuts
per 1. Januar 2016 nur engagiert werden, wenn sie bereits im Besitz einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz sind, welche zur
Erwerbstätigkeit berechtigt.
Können Nicht-EU-Frauen, die in EU-Ländern eine Niederlassungsbewilligung
haben, als Tänzerinnen engagiert werden?
Nein, eine bestehende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung eines
Nicht-EU/EFTA-Bürgers in einem EU/EFTA-Staat hat keinen Einfluss auf das
reguläre Zulassungsverfahren in der Schweiz. Eine Zulassung als Tänzerin ist
demnach nicht möglich.
Was muss zukünftig ein neuer Arbeitsvertrag beinhalten? Gelten spezielle
Regelungen oder gilt es lediglich gesetzliche Bestimmungen einzuhalten?
Die speziellen Bestimmungen zu den Cabaret-Tänzerinnen in der VZAE sind
nicht auf Staatsangehörige aus der EU/EFTA anwendbar. Grundsätzlich unterliegen
die Tänzerinnen den gesetzlichen Bestimmungen des
Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) und dem Protokoll zur Ausdehnung des FZA
auf die neuen Mitgliedsstaaten der EU. Für die Staatsbürger aus den
EFTA-Staaten findet das europäische Freihandelsabkommen Anwendung.
Die spezifischen Bestimmungen der Cabaret-Tänzerinnen in den AuG-Weisungen sind
nur anwendbar, sofern sie sich auf das Arbeitsrecht beziehen. Der
Arbeitsvertrag muss den gesetzlichen Vorgaben des Obligationenrechts und des
Arbeitsgesetzes bzw. die durch das SECO erlassene Ausnahmebewilligung
(Globalbewilligung für Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit und
Sonntagsarbeit für Artistinnen/Tänzerinnen) zu entsprechen.
Sind Krankenpflegeversicherungen aus dem EU/EFTA-Raum zugelassen?
An sich gelten für Cabaret-Tänzerinnen ab 1. Januar 2016 nur noch die
Bestimmungen des Obligationenrechts und des Arbeitsgesetzes. Mindestlöhne gibt
es keine. Die Behörden werden für bewilligungspflichtige Arbeitnehmerinnen aber
ortsübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen verlangen und sich dabei wohl auf die
bisherigen Verträge stützen. Die ASCO überarbeitet zurzeit den
Muster-Arbeitsvertrag für Cabaret-Tänzerinnen. Bis die neue Version vorliegt,
empfehlen wir den Einsatz der bestehenden Vorlagen.
Wie oft dürfen Cabaret-Tänzerinnen Nachtarbeit leisten?
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur an 20 Tagen pro
Monat Nachtarbeit leisten. Die Globalbewilligung für Cabaret-Tänzerinnen, die
23 Tage mit Nachtarbeit pro Monat erlaubt, läuft aber vorläufig weiter.
Genügt der Aufenthaltstitel eines EU-Land, um in der Schweiz zu arbeiten?
Nein. Entscheidend ist die Staatsbürgerschaft. Beispiel: Eine Kolumbianerin mit
spanischer Niederlassungsbewilligung darf in der Schweiz keine Arbeit
aufnehmen, auch wenn das von manchen immer wieder behauptet wird.
30.11.2015
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