Dienstag, 2. April 2019
Der Bundesrat hat das Tänzerinnen-Statut per anfangs 2016 aufgehoben. Es wird nicht mehr möglich sein, Artistinnen aus ausserhalb der EU- und EFTA-Staaten zu rekrutieren.
Im Zusammenhang mit dieser Praxisänderung sind zahlreiche Fragen aufgetaucht.
Dürfen Tänzerinnen aus Drittstaaten in der Silvesternacht arbeiten? Bis zu welchem Datum konkret müssen sie spätestens ausreisen?
Sie dürfen noch bis am 31. Dezember 2015 (inklusive Silvesternacht) in der Schweiz arbeiten. Die Kantone können eine Frist zur Ausreise von maximal fünf Tagen gewähren. Diese Frist dient dazu, eine reibungslose Ausreise zu ermöglichen, arbeiten dürfen die Tänzerinnen in dieser Zeit allerdings nicht. Spätestens am 5. Januar 2016 müssten Cabaret-Tänzerinnen aus Drittstaaten ausgereist sein.
Ist Ende 2015 eine Einreise mit weniger als vier Vertragsmonaten möglich? Viele Tänzerinnen haben ihre Einreisemonate verplant, hätten jedoch per Ende 2015 noch zwei oder drei Monate zugute.
Da für die Bewilligungserteilung an Cabaret-Tänzerinnen aus Drittstaaten ein mindestens viermonatiges Engagement vorausgesetzt wird, wurden Bewilligungen nur noch bis August 2015 mit einer Gültigkeit von vier Monaten ab 1. September 2015 ausgestellt.
Unter welchem Statut und mit welchen behördlichen Vorgaben können Cabarets ab 2016 als Show- und Unterhaltungslokal weiterbestehen? In welcher Form dürfen Tänzerinnen aus EU/EFTA-Staaten eingesetzt werden?
Die Aufhebung des Cabarets-Statuts hat keine direkten Auswirkungen auf die Regelungen, die Cabaret-Tänzerinnen mit Staatsangehörigkeit eines EU-25-Staates (EU ohne Bulgarien und Rumänien) oder eine EFTA-Staates zur Anwendung gelangen. Die Vorgaben des Personenfreizügigkeitsabkommens gelten für sie weiterhin. Soweit solche Staatsangehörige dieser Tätigkeit in einem einschlägigen Etablissement nachgehen, ist die Erwerbstätigkeit vom ersten Tag an zu melden (Stellenantritt).
Dauert die Erwerbstätigkeit über 90 Arbeitstage, ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Die Zulassung einer Person als selbständig erwerbende Dienstleistungserbringerin im Erotikgewerbe ist nur möglich, wenn die Tätigkeit ausserhalb eines Betriebs ausgeübt wird und keine Weisungen erteilt werden. Ist dies der Fall, muss die Dienstleistungserbringerin ihre Tätigkeit ab dem ersten Tag melden, unabhängig von der Dauer der Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
Wird die Arbeitsbewilligung für die Dauer des Engagements, wie bisher aufs Lokal ausgestellt ohne Wechselmöglichkeit?
Die Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA berechtigt unselbständige Erwerbstätige zum Stellen- und Berufswechsel. Cabaret-Tänzerinnen aus EU-25- und EFTA-Staaten können somit den Arbeitgeber und auch die Branche wechseln.
Wie werden ab 2016 die Mindestlöhne geregelt?
Die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Staatsangehörige der EU-25 und EFTA setzt keinen Mindestlohn voraus. Es wird sich die Frage stellen, ob die die Höhe des auszurichtenden Lohnes in Zusammenarbeit mit paritätischen Kommissionen festgelegt wird.
Gibt es für Staatsangehörige aus Rumänien und Bulgarien (EU-2) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2016 eine Übergangslösung?
Bis zum 31. Mai 2016 bleiben Cabaret-Tänzerinnen aus der EU-2 den Bestimmungen (arbeitsmarktliche Abklärungen) unterstellt, die für Staatsangehörige aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten gelten. Für Personen aus Bulgarien und Rumänien ist es an sich vom 1. Januar bis 31. Mai 2016 praktisch nicht möglich, als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz zu arbeiten. Ab 1. Juni 2016 gelten für sie die gleichen Bestimmungen wie für Cabaret-Tänzerinnen aus der der EU-25 resp. der EFTA.
Verschiedene Kantone haben zugesichert, die Anstellung von Rumäninnen und Bulgarinnen in der Zeit vom Januar bis Mai 2015 zulasten ihrer Kontingente zu bewilligen, so wie das beispielsweise bei Sexworkerinnen schon seit langem üblich ist.
Was ist gesetzlich ab 2016 nach der Aufhebung des Cabaret-Statuts konkret erlaubt bzw. verboten?
Mit der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts ist es für Artistinnen aus Drittstaaten nicht mehr möglich, in der Schweiz erwerbstätig zu sein.
Ist es weiterhin möglich, Artistinnen, die bislang nicht unter die L-Quote fielen, einzustellen, auch wenn sie nicht aus einem EU-Land kommen?
Personen aus Drittstaaten können nach der Aufhebung des Tänzerinnen-Statuts per 1. Januar 2016 nur engagiert werden, wenn sie bereits im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz sind, welche zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Können Nicht-EU-Frauen, die in EU-Ländern eine Niederlassungsbewilligung haben, als Tänzerinnen engagiert werden?
Nein, eine bestehende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung eines Nicht-EU/EFTA-Bürgers in einem EU/EFTA-Staat hat keinen Einfluss auf das reguläre Zulassungsverfahren in der Schweiz. Eine Zulassung als Tänzerin ist demnach nicht möglich.
Was muss zukünftig ein neuer Arbeitsvertrag beinhalten? Gelten spezielle Regelungen oder gilt es lediglich gesetzliche Bestimmungen einzuhalten?
Die speziellen Bestimmungen zu den Cabaret-Tänzerinnen in der VZAE sind nicht auf Staatsangehörige aus der EU/EFTA anwendbar. Grundsätzlich unterliegen die Tänzerinnen den gesetzlichen Bestimmungen des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) und dem Protokoll zur Ausdehnung des FZA auf die neuen Mitgliedsstaaten der EU. Für die Staatsbürger aus den EFTA-Staaten findet das europäische Freihandelsabkommen Anwendung.
Die spezifischen Bestimmungen der Cabaret-Tänzerinnen in den AuG-Weisungen sind nur anwendbar, sofern sie sich auf das Arbeitsrecht beziehen. Der Arbeitsvertrag muss den gesetzlichen Vorgaben des Obligationenrechts und des Arbeitsgesetzes bzw. die durch das SECO erlassene Ausnahmebewilligung (Globalbewilligung für Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit und Sonntagsarbeit für Artistinnen/Tänzerinnen) zu entsprechen.
Sind Krankenpflegeversicherungen aus dem EU/EFTA-Raum zugelassen?
An sich gelten für Cabaret-Tänzerinnen ab 1. Januar 2016 nur noch die Bestimmungen des Obligationenrechts und des Arbeitsgesetzes. Mindestlöhne gibt es keine. Die Behörden werden für bewilligungspflichtige Arbeitnehmerinnen aber ortsübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen verlangen und sich dabei wohl auf die bisherigen Verträge stützen. Die ASCO überarbeitet zurzeit den Muster-Arbeitsvertrag für Cabaret-Tänzerinnen. Bis die neue Version vorliegt, empfehlen wir den Einsatz der bestehenden Vorlagen.
Wie oft dürfen Cabaret-Tänzerinnen Nachtarbeit leisten?
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur an 20 Tagen pro Monat Nachtarbeit leisten. Die Globalbewilligung für Cabaret-Tänzerinnen, die 23 Tage mit Nachtarbeit pro Monat erlaubt, läuft aber vorläufig weiter.
Genügt der Aufenthaltstitel eines EU-Land, um in der Schweiz zu arbeiten?
Nein. Entscheidend ist die Staatsbürgerschaft. Beispiel: Eine Kolumbianerin mit spanischer Niederlassungsbewilligung darf in der Schweiz keine Arbeit aufnehmen, auch wenn das von manchen immer wieder behauptet wird.
© ASCO / November 2015
Diese Webseite verwendet temporäre Cookies. Mit dem Verbleiben auf dieser Webseite erklären Sie sich mit der Verwendung dieser Cookies einverstanden. Diese Cookies werden beim Verlassen dieser Webseite in Ihrem Browser wieder gelöscht. Mehr Informationen über Cookies und Datenschutz finden Sie hier: Datenschutzerklärung