Dienstag, 5. Mai 2020
Das Schutzkonzept
für das Gastgewerbe unter Covid-19
Das Schutzkonzept gibt vor, welche Massnahmen im
Gastgewerbe umzusetzen sind. Sie dienen dem Schutz der Mitarbeitenden und den
Gästen. Ab sofort können Sie das Schutzkonzept auf der Webseite von
GastroSuisse herunterladen. In exklusiven Webinaren zeigen wir Ihnen, wie Sie
die Schutzmassnahmen in Ihrem Betrieb umsetzen können und beantworten Ihre Fragen.
Hier finden Sie das Schutzkonzept: Schutzkonzept
Informationen von der Fachgruppe Ermittlungen/Vollzug der Stadt Zürich
In den letzten Tagen haben wir Informationen von der Fachgruppe Ermittlungen/Vollzug der Stadt Zürich eingeholt.
Die Kernaussagen waren folgende:
Was
man mit Tanzdarbietungen meint, dafür haben wir aktuell noch keine konkrete Antwort
erhalten.
Die Fallzahlen der Corona Neuinfektionen in der Schweiz fallen immer mehr. So ist es durchaus möglich, dass in ein paar Tagen erfreulichere Richtlinien und Lockerungen kommen.
Anmerkungen vom Asco-Vorstand:
Das Branchen-Schutzkonzeptunter Covid-19 liegt vor.
Es gilt für alle Anbieter gastronomischer Dienstleistungen und regelt die Umsetzung der Auflagen im betrieblichen Alltag.
Zur Unterstützung der Betriebe bietet GastroSuisse und Gastroconsult exklusive Webinare an,die Ihnen zeigen, wie Sie das Konzept in Ihrem Betrieb umsetzen können.
Auch Ihre Fragen werden beantwortet. Die Webinare werden auf Deutsch und Französisch angeboten.
Kurzarbeitsentschädigung
Auch geschlossene Betriebe
erhalten weiterhin Kurzarbeitsentschädigung – unter gewissen Bedingungen.
Der Bundesrat hat uns
erfreulicherweise soeben bestätigt, dass es auch ab dem 11. Mai 2020 weiterhin
möglich ist, Kurzarbeitsentschädigung zu erhalten, selbst wenn ein Betrieb
geschlossen bleibt. Folgendes ist zu beachten:
Aufgrund des Schadenminderungsprinzips muss
der Betrieb, der Kurzarbeitsentschädigung für seine Angestellten verlangt,
aufzeigen können, dass er alle vernünftigerweise zumutbaren Massnahmen
getroffen hat, um den Schaden der Arbeitslosenversicherung zu vermindern und
die Weiterführung der Arbeit zu ermöglichen (weshalb er im Normalfall die
Führung seines Betriebs wieder aufnehmen muss, sobald die Wiedereröffnung
bewilligt ist).
ABER: Ein geschlossener
Betrieb hat auch nach dem 11. Mai 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,
wenn er aufzeigen (plausibel machen) kann, dass die Wiedereröffnung des
Betriebs mit Verlusten verbunden wäre und zu einem erhöhten Risiko von
Entlassungen oder einer definitiven Schliessung führen würde.
Wir wünschen Ihnen von Herzen gute
Gesundheit.
Asco Schweiz
Andy Wyss
Präsident
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